Zielsetzung des Vereins:
Die Aufrechterhaltung der Beziehung der Kinder zu beiden Eltern nach einer Trennung, indem er sich für das Recht der Kinder auf Vater und Mutter als unentziehbares und unverzichtbares Grund- und Menschenrecht einsetzt.
Insbesondere:
a) Missstände bei der gesetzlichen Obsorgeregelung von Kindern aufzuzeigen
b) die Gleichbehandlung von Mann und Frau betreffend der Obsorge.
c) Verbesserungen zum Schutze der Kinder zu erwirken.
d) Die Interessen und das Wohl der Kinder zu vertreten.
Da sich diese Problematik nicht auf das Bundesland Salzburg beschränkt sind wir auch grenzüberschreitend national und international tätig.
Wir wollen den Machtmissbrauch zum Nachteil der Kinder aufzeigen und gegebenenfalls gegen diese auch gerichtlich vorgehen.
Die Kinderrechtskonvention sagt: "Der ungehinderte familienfähige Umgang der Kinder mit beiden Eltern ist ihr natürliches Recht und ist deshalb von der staatlichen Gemeinschaft besonders zu schützen". Dieser Punkt ist von Österreich in keinster Art und Weise gewährleistet.
Die Rechte der Kinder zu stärken.
Die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in die Praxis.
Wir zeigen Kindermisshandlungen auf und wollen diesen entgegenwirken.
Unser Vorschlag:
Gleichwertigkeit von Vater und Mutter: Mutter und Vater sind gleich gut geeignet, das Kindeswohl zu wahren sowie das Kind zu versorgen und zu erziehen. Eine Einschränkung ist nur bei nachgewiesener „Gefahr im Verzug" möglich.
Elterliche Verantwortung:
Der Begriff „Sorgerecht" ist durch den Begriff „elterliche Verantwortung" zu ersetzen. Daraus resultiert, dass beide Eltern gleichermaßen in der Verantwortung stehen und deshalb zunächst neben der damit verbundenen Rechten besonders ihre Pflichten gegenüber ihren Kinder gleichermaßen zu erfüllen haben.
Einvernehmliche Regelung:
Grundsätzlich befürworten wir einvernehmliche Regelungen zwischen den Trennungseltern, bei Schwierigkeiten unter Zuhilfenahme von fachkundigen Dritten. Motivierend zur Lösungsfindung bei Nichteinigung ist eine gleichwertige Ausgangslage wie beim Doppelresidenzmodell im europäischen Ausland.
Neben den politischen Zielvorstellungen von paritätischer Elternschaft und einem umfassenden Forderungskatalog ist es notwendig, einige Forderungen zu nennen, die kurzfristig umgesetzt und durchgesetzt werden können.
Dabei wurde davon ausgegangen, welche Konstellationen am stärksten die Situation von Trennungseltern und -Kindern beeinträchtigen.
In vielen Fällen zieht ein Elternteil überraschend oder ohne wechselseitige Verständigung mit den Kindern aus. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist das ein Rechtsbruch, der bisher nur selten geahndet wird. Auch bei nicht ehelichen Familien besteht die gleiche gelebte Elternschaft, ein einseitiger Wegzug ist insoweit auch dort nicht hinzunehmen. Durch diese eigenmächtige Aufenthaltsentscheidung werden in sehr vielen Fällen Fakten geschaffen, die die späteren Entscheidungen maßgeblich beeinflussen. Die aktuelle Situation begünstigt letztlich das mittelalterliche Faustrecht.
Eine weitere Gefährdung des Kindeswohls erfolgt durch die Behinderung der notwendigen elterlichen Umgangskontakte. Die Nichteinhaltung von Umgangsregelungen, das eigenmächtige Aussetzen von Umgangskontakten oder auch der schleichende verdeckte Boykott fördern die Eltern-Kind-Entfremdung.
Durch einen - auch späteren - Wegzug eines Elternteils mit den gemeinsamen Kindern über mehr als fünfzig Kilometer wird der Kontakt zwischen den Kindern und dem getrennten Elternteil noch weiter zerstört, damit wird gegen die grundgesetzlich garantierte Elternschaft verstoßen.
Selbst bei gemeinsamem Sorgerecht hat der betroffene Elternteil viele Informationsmöglichkeiten nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen (Schule, Kindergarten, Arzt,....), sodass auch dadurch eine Einbindung in die Elternaufgabe untergraben wird.
Auf allen Ebenen werden diese Probleme nicht anerkannt bzw. als Einzelfälle heruntergespielt. Daher haben die betroffenen Elternteile kaum die Möglichkeit, in ihrer belasteten Trennungssituation Hilfe zu erhalten.
Umgekehrt gibt es getrennt lebende Elternteile, die ihrer elterlichen Verantwortung aus unterschiedlichen Gründen nicht oder unzureichend nachkommen. Hierunter leiden die betroffenen Kinder und der betreuende Elternteil durch einseitige Belastung. Gerade in diesem Bereich haben Politik, Beratungsstellen und Familiengerichte bisher kaum nach Lösungen gesucht.
Gerichtliche Umgangsentscheidungen und außergerichtliche Vereinbarungen sind zwingend einzuhalten und auch durchzusetzen (Umgangspflegschaft, soziale Arbeit während der Umgangszeiträume, Zwangsgeld, bis hin zum teilweise/ganzen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts).
Öffentliche Einrichtungen haben nicht betreuende Elternteile bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung in vollem Umfang zu unterstützen. Eine Vorgehensweise nach dem Cochemer Weg muss gesetzlich verankert werden.
Trennungseltern sind verpflichtet, an Vermittlungsgesprächen bei Jugendämtern bzw. Beratungsstellen wahrzunehmen, andernfalls ist die Nichtteilnahme ein Indiz für mangelnde Erziehungseignung. Wenn sich ein Elternteil einer Kommunikation verweigert, muss das Jugendamt zwingend dem Gericht mitteilen, welcher Elternteil die Teilnahme verweigert oder Absprachen nicht eingehalten hat.
Richterliche Beschlüsse müssen wie in allen anderen Rechtsbereichen verbindlich eingehalten werden. Der ungehinderte familienfähige Umgang der Kinder mit beiden Elternteilen ist ihr natürliches Recht und von der staatlichen Gemeinschaft besonders zu schützen. Eine weitere detaillierte Beschreibung unserer Forderungen und Ziele ist notwendig und wird von uns in naher Zukunft erfolgen.
Verpflichtende gemeinsame Obsorge. Jener Elternteil, der die Alleinsorge für die Kinder anstrebe, müsse dort nachweisen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich sei. Ein Abgehen von dieser Regelung soll nur bei Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls möglich sein.
In Streitigkeiten über Besuchsrecht wie auch Obsorge von Minderjährigen hat das Gericht binnen einer unerstreckbaren Frist von sechs Monaten seine Entscheidung zu fällen. Das Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Rekursbeantwortung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist, dem Rekursgericht mit allen die Sache betreffenden Akten binnen 14 Tagen vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst stattgibt.